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   LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03   

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LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03 (https://dejure.org/2004,18653)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.01.2004 - 5 S 126/03 (https://dejure.org/2004,18653)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 5 S 126/03 (https://dejure.org/2004,18653)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit des Geschädigten ex ante und unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu beurteilen (vgl. BGH DAR 203, 373; BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 1985, 793; OLG Köln, VersR 1996, 121; OLG Köln VersR 1993, 767; Greger, NZV 1994, 337, 338).

    Welcher Markt für die Bestimmung des üblichen Rahmens heranzuziehen ist, bestimmt sich danach, welcher Markt dem Geschädigten in seiner konkreten Situation und unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten, Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten ohne weiteres zugänglich ist (BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132).

    Die entgegengesetzte Annahme, dass dem Unfallgeschädigten dann, wenn der Gegner zu 100 % haftet, nur der Markt der Unfallersatztarife zur Verfügung stehe (vgl. grundsätzlich BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132; OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 314; Greger , NZV 1994, 337, 340 ) wird damit begründet, dass dem Geschädigten selbst bei intensiver Nachforschung keine anderen Tarife angeboten würden.

    Seine Feststellung mag 1991 oder 1993 (Unfallzeitpunkt der Entscheidung BGH NJW 1996, 1958) zutreffend gewesen sein.

    Auch wenn der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Marktforschung zu betreiben oder sich so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen, so darf man von ihm erwarten, dass er sich erkundigt, ob es verschiedene Tarife gibt, und zumindest ein oder zwei Vergleichsangebote einholt (vgl. BGH NJW 1985, 2639; OLG Köln VersR 1996, 121; OLG Nürnberg VersR 1994, 235; Heinrichs in: Palandt, a.a.O., § 249 Rn. 31; offen gelassen in BGH NJW 1996, 1958).

    Die Erwägung, dass der Geschädigte bereits deshalb den Unfallersatztarif wählen dürfe, weil ihm dieses Angebot wie zugeschnitten auf seinen Bedarf erscheinen müsse (vgl. BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132), überzeugt nicht.

    Der Einwand, dass an die Markterkundungsobliegenheiten des Geschädigten keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürften, weil der Schädiger bzw. die Versicherung ausreichend geschützt sei, indem er bzw. sie sich etwaige Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung im Wege des Vorteilsausgleichs nach § 255 BGB abtreten lassen könne (vgl. BGH NJW 1996, 1958, 1959; BGH NJW 1996, 1965; OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Frankfurt NZV 1995, 108), ändert nichts an dem Grundsatz, dass nur tatsächlich erforderliche Kosten erstattungsfähig sind.

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99

    Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Unfall-Ersatzwagens

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Welcher Markt für die Bestimmung des üblichen Rahmens heranzuziehen ist, bestimmt sich danach, welcher Markt dem Geschädigten in seiner konkreten Situation und unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten, Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten ohne weiteres zugänglich ist (BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132).

    Die entgegengesetzte Annahme, dass dem Unfallgeschädigten dann, wenn der Gegner zu 100 % haftet, nur der Markt der Unfallersatztarife zur Verfügung stehe (vgl. grundsätzlich BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132; OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 314; Greger , NZV 1994, 337, 340 ) wird damit begründet, dass dem Geschädigten selbst bei intensiver Nachforschung keine anderen Tarife angeboten würden.

    Die Erwägung, dass der Geschädigte bereits deshalb den Unfallersatztarif wählen dürfe, weil ihm dieses Angebot wie zugeschnitten auf seinen Bedarf erscheinen müsse (vgl. BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132), überzeugt nicht.

    Hat der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so ist wirkt sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132; OLG Stuttgart NZV 1994, 313).

  • OLG Stuttgart, 31.03.1994 - 7 U 296/93

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Die entgegengesetzte Annahme, dass dem Unfallgeschädigten dann, wenn der Gegner zu 100 % haftet, nur der Markt der Unfallersatztarife zur Verfügung stehe (vgl. grundsätzlich BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132; OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 314; Greger , NZV 1994, 337, 340 ) wird damit begründet, dass dem Geschädigten selbst bei intensiver Nachforschung keine anderen Tarife angeboten würden.

    Der Einwand, dass an die Markterkundungsobliegenheiten des Geschädigten keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürften, weil der Schädiger bzw. die Versicherung ausreichend geschützt sei, indem er bzw. sie sich etwaige Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung im Wege des Vorteilsausgleichs nach § 255 BGB abtreten lassen könne (vgl. BGH NJW 1996, 1958, 1959; BGH NJW 1996, 1965; OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Frankfurt NZV 1995, 108), ändert nichts an dem Grundsatz, dass nur tatsächlich erforderliche Kosten erstattungsfähig sind.

    Hat der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so ist wirkt sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132; OLG Stuttgart NZV 1994, 313).

  • OLG Köln, 18.01.1995 - 11 U 173/94

    Nachweis der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten - Höhe der Kosten

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit des Geschädigten ex ante und unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu beurteilen (vgl. BGH DAR 203, 373; BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 1985, 793; OLG Köln, VersR 1996, 121; OLG Köln VersR 1993, 767; Greger, NZV 1994, 337, 338).

    Auch wenn der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Marktforschung zu betreiben oder sich so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen, so darf man von ihm erwarten, dass er sich erkundigt, ob es verschiedene Tarife gibt, und zumindest ein oder zwei Vergleichsangebote einholt (vgl. BGH NJW 1985, 2639; OLG Köln VersR 1996, 121; OLG Nürnberg VersR 1994, 235; Heinrichs in: Palandt, a.a.O., § 249 Rn. 31; offen gelassen in BGH NJW 1996, 1958).

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Auch wenn der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Marktforschung zu betreiben oder sich so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen, so darf man von ihm erwarten, dass er sich erkundigt, ob es verschiedene Tarife gibt, und zumindest ein oder zwei Vergleichsangebote einholt (vgl. BGH NJW 1985, 2639; OLG Köln VersR 1996, 121; OLG Nürnberg VersR 1994, 235; Heinrichs in: Palandt, a.a.O., § 249 Rn. 31; offen gelassen in BGH NJW 1996, 1958).
  • BGH, 15.02.1996 - I ZR 10/94

    "Unfallersatzwagen-Tarife"; Anspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Der Einwand, dass an die Markterkundungsobliegenheiten des Geschädigten keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürften, weil der Schädiger bzw. die Versicherung ausreichend geschützt sei, indem er bzw. sie sich etwaige Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung im Wege des Vorteilsausgleichs nach § 255 BGB abtreten lassen könne (vgl. BGH NJW 1996, 1958, 1959; BGH NJW 1996, 1965; OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Frankfurt NZV 1995, 108), ändert nichts an dem Grundsatz, dass nur tatsächlich erforderliche Kosten erstattungsfähig sind.
  • AG Düsseldorf, 07.03.2000 - 234 C 14676/99

    Hinweispflicht und Beratungspflicht eines Mietwagenvermieters im Hinblick auf die

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Darüber hinaus kann auf diesem Wege nicht allen Fällen des Tarifmißbrauchs begegnet werden, da es im Einzelfall bereits zweifelhaft sein kann, ob eine Aufklärungspflicht besteht (hierzu Körber , NZV 2000, 68, 76; Griebenow, NZV 2003, 353, 357; AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 133).
  • OLG Frankfurt, 08.12.1994 - 16 U 233/93

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Pflichten des Geschädigten bei der Anmietung

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Der Einwand, dass an die Markterkundungsobliegenheiten des Geschädigten keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürften, weil der Schädiger bzw. die Versicherung ausreichend geschützt sei, indem er bzw. sie sich etwaige Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung im Wege des Vorteilsausgleichs nach § 255 BGB abtreten lassen könne (vgl. BGH NJW 1996, 1958, 1959; BGH NJW 1996, 1965; OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Frankfurt NZV 1995, 108), ändert nichts an dem Grundsatz, dass nur tatsächlich erforderliche Kosten erstattungsfähig sind.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Verfügt der Geschädigte über entsprechende Mittel, so ist es ihm zumindest bei einem noch überschaubaren Betrag wie hier im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht durchaus zuzumuten, diese zunächst einzusetzen und anschließend beim Schädiger Erstattung zu verlangen (vgl. BGH NJW 1974, 34).
  • OLG Nürnberg, 26.10.1993 - 3 U 1788/93

    Langzeitpauschaltarife bei der Nutzung eines Ersatzfahrzeugs für eine längere

    Auszug aus LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03
    Auch wenn der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Marktforschung zu betreiben oder sich so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen, so darf man von ihm erwarten, dass er sich erkundigt, ob es verschiedene Tarife gibt, und zumindest ein oder zwei Vergleichsangebote einholt (vgl. BGH NJW 1985, 2639; OLG Köln VersR 1996, 121; OLG Nürnberg VersR 1994, 235; Heinrichs in: Palandt, a.a.O., § 249 Rn. 31; offen gelassen in BGH NJW 1996, 1958).
  • BGH, 18.03.2003 - VI ZR 152/02

    Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden

  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

  • AG Speyer, 18.03.2002 - 33 C 5/02

    Leistungsmissverhältnis als Sittenwidrigkeitsmerkmal; wucherisch hoher

  • LG Bonn, 29.05.1998 - 3 O 140/97
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

  • OLG Köln, 12.02.1993 - 19 U 166/92

    Mietwagen; Mietwagenkosten

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95

    Gerichtliche Geltendmachung fremder Forderungen durch Inkassounternehmen

  • LG Bonn, 24.05.2004 - 6 S 67/04

    Unfallersatztarif, Normaltarif, Hinweispflicht

    So hat neben anderen Gerichten auch das Landgericht Bonn mit Urteil vom 14.01.2004 - 5 S 126/03 - entschieden, dass sogenannte Unfallersatztarife grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind.
  • AG Rheinbach, 01.02.2007 - 3 C 195/04
    Denn ob eine von einem Inkassobüro geltend gemachte Forderung dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist, Ist keine Frage seiner Aktivlegitimation; Bedenken gegen die Erlaubniserteilung wären von der Beklagten im Übrigen gegenüber der erlaubniserteilenden Behörde geltend zu machen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 14.01.2004, 5 S 126/03).
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